SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Mittelbare Änderung durch Art. 15 Nr. 3 G v. 18.12.2024 I Nr. 423 ist berücksichtigt
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 v. 25.11.2024 I Nr. 365 ist berücksichtigt
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 66 Persönliche Entgeltpunkte
- 1. Beitragszeiten,
- 2. beitragsfreie Zeiten,
- 3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
- 4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
- 5. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
- 6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
- 7. Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
- 8. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
- 9. Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
- 10. Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
- 11. Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
- 1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
- 2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
- 3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.
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