SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 362 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 62 Abs. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Bek. v. 2.3.2026 I Nr. 56 ist berücksichtigt
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
- 1. Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
- 2. Leistungen an Berechtigte im Ausland,
- 3. Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
- 4. Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
- 4a. Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,
- 5. Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
- 6. Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,
- 7. (weggefallen)
- 7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,
- 8. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
- 9. mehrere Rentenansprüche.
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