SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 362 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 12 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 62 Abs. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt

Bek. v. 2.3.2026 I Nr. 56 ist berücksichtigt

Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.


§ 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:
  • 1. Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
  • 2. Leistungen an Berechtigte im Ausland,
  • 3. Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
  • 4. Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
  • 4a. Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,
  • 5. Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
  • 6. Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,
  • 7. (weggefallen)
  • 7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,
  • 8. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
  • 9. mehrere Rentenansprüche.
Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.


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