SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 18.12.2024 I Nr. 423

Mittelbare Änderung durch Art. 15 Nr. 3 G v. 18.12.2024 I Nr. 423 ist berücksichtigt

Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 v. 25.11.2024 I Nr. 365 ist berücksichtigt

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.


§ 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:
  • 1. Wohnsitz,
  • 2. gewöhnlicher Aufenthalt,
  • 3. Beschäftigungsort,
  • 4. Tätigkeitsort
der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.
(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die
  • 1. in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,
  • 2. die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder
  • 3. in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,
nach der folgenden Tabelle:

Belgien Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
Bulgarien Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
Dänemark Deutsche Rentenversicherung Nord,
Estland Deutsche Rentenversicherung Nord,
Finnland Deutsche Rentenversicherung Nord,
Frankreich Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
Griechenland Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Großbritannien Deutsche Rentenversicherung Nord,
Irland Deutsche Rentenversicherung Nord,
Island Deutsche Rentenversicherung Westfalen,
Italien Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
Kroatien Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Lettland Deutsche Rentenversicherung Nord,
Liechtenstein Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Litauen Deutsche Rentenversicherung Nord,
Luxemburg Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
Malta Deutsche Rentenversicherung Schwaben,
Niederlande Deutsche Rentenversicherung Westfalen,
Norwegen Deutsche Rentenversicherung Nord,
Österreich Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Polen Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg;
in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger,
Portugal Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Rumänien Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Schweden Deutsche Rentenversicherung Nord,
Schweiz Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Slowakei Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Slowenien Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Spanien Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
Tschechische Republik Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
Ungarn Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
Zypern Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.
(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.


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