SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Mittelbare Änderung durch Art. 15 Nr. 3 G v. 18.12.2024 I Nr. 423 ist berücksichtigt
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 v. 25.11.2024 I Nr. 365 ist berücksichtigt
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 03.11.2025 aktualisiert.
§ 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungsausgleich
- 1. bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erstattet hat (§ 225 Abs. 1),
- 2. zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten Beiträge gezahlt hat (§ 225 Abs. 2).
- 1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei Dritteln der erstatteten Aufwendungen,
- 2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt übersteigt, das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht maßgebend war.
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