SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 362 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 62 Abs. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Bek. v. 2.3.2026 I Nr. 56 ist berücksichtigt
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
- 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
- 2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
- 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
- 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
- 2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
- 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
-
4. die entweder
- a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
- b) das 45. Lebensjahr vollendet haben,
- c) erwerbsgemindert sind,
- d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
- e) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
- 1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
-
2. zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
- a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
- b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
-
3. entweder
- a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
- b) erwerbsgemindert sind,
- c) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
- d) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
- e) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
|
Todesjahr des Versicherten |
Anhebung um Monate |
auf Alter | |
| Jahr | Monat | ||
| 2012 | 1 | 60 | 1 |
| 2013 | 2 | 60 | 2 |
| 2014 | 3 | 60 | 3 |
| 2015 | 4 | 60 | 4 |
| 2016 | 5 | 60 | 5 |
| 2017 | 6 | 60 | 6 |
| 2018 | 7 | 60 | 7 |
| 2019 | 8 | 60 | 8 |
| 2020 | 9 | 60 | 9 |
| 2021 | 10 | 60 | 10 |
| 2022 | 11 | 60 | 11 |
| 2023 | 12 | 61 | 0 |
| 2024 | 14 | 61 | 2 |
| 2025 | 16 | 61 | 4 |
| 2026 | 18 | 61 | 6 |
| 2027 | 20 | 61 | 8 |
| 2028 | 22 | 61 | 10 |
| ab 2029 | 24 | 62 | 0. |
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