SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 18.12.2024 I Nr. 423

Mittelbare Änderung durch Art. 15 Nr. 3 G v. 18.12.2024 I Nr. 423 ist berücksichtigt

Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 v. 25.11.2024 I Nr. 365 ist berücksichtigt

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.


§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.
(2) (weggefallen)
(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.
(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn
der Rente im
der Werte
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
Jahr Monat die Werte
2005 Januar 75,00 0,0625
  Februar 73,44 0,0612
  März 71,88 0,0599
  April 70,31 0,0586
  Mai 68,75 0,0573
  Juni 67,19 0,0560
  Juli 65,63 0,0547
  August 64,06 0,0534
  September 62,50 0,0521
  Oktober 60,94 0,0508
  November 59,38 0,0495
  Dezember 57,81 0,0482
2006 Januar 56,25 0,0469
  Februar 54,69 0,0456
  März 53,13 0,0443
  April 51,56 0,0430
  Mai 50,00 0,0417
  Juni 48,44 0,0404
  Juli 46,88 0,0391
  August 45,31 0,0378
  September 43,75 0,0365
  Oktober 42,19 0,0352
  November 40,63 0,0339
  Dezember 39,06 0,0326
2007 Januar 37,50 0,0313
  Februar 35,94 0,0299
  März 34,38 0,0286
  April 32,81 0,0273
  Mai 31,25 0,0260
  Juni 29,69 0,0247
  Juli 28,13 0,0234
  August 26,56 0,0221
  September 25,00 0,0208
  Oktober 23,44 0,0195
  November 21,88 0,0182
  Dezember 20,31 0,0169
2008 Januar 18,75 0,0156
  Februar 17,19 0,0143
  März 15,63 0,0130
  April 14,06 0,0117
  Mai 12,50 0,0104
  Juni 10,94 0,0091
  Juli 9,38 0,0078
  August 7,81 0,0065
  September 6,25 0,0052
  Oktober 4,69 0,0039
  November 3,13 0,0026
  Dezember 1,56 0,0013
2009 Januar 0,00 0,0000
(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.
(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.
(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.
(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.


Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung - Jahresabonnement

Vorsorglich: HAUCK/NOFTZ SGB VI.Tragfähige Entscheidungen zu allen Fragen der Gesetzlichen Rentenversicherung treffen Sie mit diesem Kommentarwerk. Das garantieren die praxisorientierten Erörterungen der exzellenten Autoren aus Judikative, Exekutive, Anwaltschaft und den Rentenversicherungen um Bandherausgeber Dr. Andreas Jüttner, Richter am Sozialgericht (stV Dir), Nordhausen - in jedem Fall. Der Band HAUCK/NOFTZ SGB VI, Gesamtherausgeberin Prof. Dr. Dagmar Oppermann, gehört nicht von ungefähr zu den vom Bundessozialgericht meistzitierten Kommentaren: - Das gesamte SGB VI wird erläutert – en détail. Man findet genau das, was man sucht. Jede nur denkbare Fallkonstellation. - Viele lösungsorientierte Hinweise und die Darstellung von Anknüpfungspunkten an das übrige Sozialrecht helfen bei der konkreten Rechtsanwendung. - Fortlaufende Updates halten Gesetzestexte und Rechtsprechung ständig auf dem neuesten Stand. Inhaltliche Vorzüge der Datenbank: - Tagesaktuelle Gesetzesstände: Entscheidungssicherheit im Direktzugriff. - Archiv mit früheren Rechtsständen: Geltendes Recht auf den Zeitpunkt genau anwenden. - Aktuelle Meldungen der ESV-Redaktion zu Entwicklungen im Sozialrecht: Wichtige Informationen aufbereitet und zusammengefasst. Technische Vorzüge der Datenbank: - Automatische Updates: Der Ticker „Neue Dokumente“ verweist direkt auf aktualisierte Inhalte. - Leistungsfähige Suchfunktion: Eine echte Garantie für effiziente Recherchen. - Nutzerhistorie: Die Datenbank merkt sich die zuletzt verwendeten Dokumente und ordnet sie tabellarisch an.

Monatlicher Nettopreis:
26,80 EUR

Jetzt bestellen