SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung

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Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 18.12.2024 I Nr. 423

Mittelbare Änderung durch Art. 15 Nr. 3 G v. 18.12.2024 I Nr. 423 ist berücksichtigt

Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 v. 25.11.2024 I Nr. 365 ist berücksichtigt

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.


§ 264d Zugangsfaktor

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten im tritt an die Stelle des Lebensalters
65 Jahre das Lebensalter 62 Jahre das Lebensalter
Jahr Monat Jahre Monate Jahre Monate
vor 2012   63 0 60 0
2012 Januar 63 1 60 1
2012 Februar 63 2 60 2
2012 März 63 3 60 3
2012 April 63 4 60 4
2012 Mai 63 5 60 5
2012 Juni – Dezember 63 6 60 6
2013   63 7 60 7
2014   63 8 60 8
2015   63 9 60 9
2016   63 10 60 10
2017   63 11 60 11
2018   64 0 61 0
2019   64 2 61 2
2020   64 4 61 4
2021   64 6 61 6
2022   64 8 61 8
2023   64 10 61 10.

§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.


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