SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Mittelbare Änderung durch Art. 15 Nr. 3 G v. 18.12.2024 I Nr. 423 ist berücksichtigt
Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 v. 25.11.2024 I Nr. 365 ist berücksichtigt
Dieser Gesetzestext von Gesetze
im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 309 Neufeststellung auf Antrag
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und
-
1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält oder
-
2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen sind oder
-
3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind.
Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war. In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der Feststellung der Rente nach den Sätzen 1 und 2 der § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) anzuwenden.
(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden ist.
(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Buches bereits neu festgestellt worden war.
(3) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn der Rentenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung - Jahresabonnement

Vorsorglich: HAUCK/NOFTZ SGB VI.Tragfähige Entscheidungen zu allen Fragen der Gesetzlichen Rentenversicherung treffen Sie mit diesem Kommentarwerk. Das garantieren die praxisorientierten Erörterungen der exzellenten Autoren aus Judikative, Exekutive, Anwaltschaft und den Rentenversicherungen um Bandherausgeber Dr. Andreas Jüttner, Richter am Sozialgericht (stV Dir), Nordhausen - in jedem Fall.
Der Band HAUCK/NOFTZ SGB VI, Gesamtherausgeberin Prof. Dr. Dagmar Oppermann, gehört nicht von ungefähr zu den vom Bundessozialgericht meistzitierten Kommentaren:
- Das gesamte SGB VI wird erläutert – en détail. Man findet genau das, was man sucht. Jede nur denkbare Fallkonstellation.
- Viele lösungsorientierte Hinweise und die Darstellung von Anknüpfungspunkten an das übrige Sozialrecht helfen bei der konkreten Rechtsanwendung.
- Fortlaufende Updates halten Gesetzestexte und Rechtsprechung ständig auf dem neuesten Stand.
Inhaltliche Vorzüge der Datenbank:
- Tagesaktuelle Gesetzesstände: Entscheidungssicherheit im Direktzugriff.
- Archiv mit früheren Rechtsständen: Geltendes Recht auf den Zeitpunkt genau anwenden.
- Aktuelle Meldungen der ESV-Redaktion zu Entwicklungen im Sozialrecht: Wichtige Informationen
aufbereitet und zusammengefasst.
Technische Vorzüge der Datenbank:
- Automatische Updates: Der Ticker „Neue Dokumente“ verweist direkt auf aktualisierte Inhalte.
- Leistungsfähige Suchfunktion: Eine echte Garantie für effiziente Recherchen.
- Nutzerhistorie: Die Datenbank merkt sich die zuletzt verwendeten Dokumente und ordnet sie tabellarisch an.
Monatlicher Nettopreis:
26,80 EUR
Jetzt bestellen