SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 362 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 12 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 62 Abs. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt

Bek. v. 2.3.2026 I Nr. 56 ist berücksichtigt

Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.


§ 315a Auffüllbetrag

Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 bleiben außer Betracht. Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.


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