SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 107
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege
- 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
- 2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
- 3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
- 4. bis zur Dauer von acht Wochen,
- 5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
- 6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
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