SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 107

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.


§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
  • 1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
  • 1a. Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,
  • 2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,
  • 3. Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,
  • 4. die Empfänger
    • a) der Hilfe zur Erziehung,
    • b) der Hilfe für junge Volljährige und
    • c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
  • 5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,
  • 6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,
  • 7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,
  • 8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
  • 9. Maßnahmen des Familiengerichts,
  • 10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,
  • 11. die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen,
  • 12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie
  • 13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a
als Bundesstatistik durchzuführen.
(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.


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