SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 107
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 105 Strafvorschriften
- 1. eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
- 2. eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
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