SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 107

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.


§ 105 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  • 1. eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
  • 2. eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.


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