SGB X: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 8d G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
- 1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
- 2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
- 3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
- 4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden,
- 5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
- 1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist,
- 2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
- 1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
- 2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte,
- 3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB X: Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - Jahresabonnement

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