SGB X: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 8d G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 12 Beteiligte
- 1. Antragsteller und Antragsgegner,
- 2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- 3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
- 4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
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