SGB X: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 8d G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
- 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
- 2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
- 3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
- 4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
- 5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
- 6. die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
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