SGB X: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 8d G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 67a Erhebung von Sozialdaten
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1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
- a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
- b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
- c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
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2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn
- a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
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b)
- aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
- bb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB X: Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - Jahresabonnement

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