SGB X: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 8d G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
- 1. Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie
- 2. gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anstreben.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB X: Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - Jahresabonnement

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