SGB XI: Pflegeversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.5.2024 I Nr. 173
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 18b Inhalt und Übermittlung des Gutachtens
- 1. die Feststellungen, die in der Begutachtung nach § 18a vorzunehmen sind, insbesondere das Ergebnis der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt, sowie
-
2. Feststellungen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Vermeidung, Überwindung, Minderung oder Verhinderung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind; Empfehlungen auszusprechen sind insbesondere zu
- a) Maßnahmen der Prävention,
- b) Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation,
- c) Maßnahmen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung,
- d) Maßnahmen zur Heilmittelversorgung,
- e) anderen therapeutischen Maßnahmen,
- f) Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds,
- g) edukativen Maßnahmen und
- h) einer Beratung zu Leistungen zur verhaltensbezogenen Primärprävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches.
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