SGB XI: Pflegeversicherung

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.


§ 25 Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
  • 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  • 2. nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Absatz 3 versicherungspflichtig sind,
  • 3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind,
  • 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
  • 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet.
§ 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Absatz 1 Satz 3 bis 8 des Fünften Buches gelten entsprechend.
(2) Kinder sind versichert:
  • 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • 2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
  • 3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend,
  • 4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.


Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB XI: Soziale Pflegeversicherung - Jahresabonnement

Verlässlich: HAUCK/NOFTZ SGB XI. Tragfähige Entscheidungen in allen Fragen zur Sozialen Pflegeversicherung treffen Sie mit diesem Kommentarwerk. Das garantieren die praxisorientierten Erörterungen der exzellenten Autoren aus Judikative, Hochschulen und Anwaltschaft um Bandherausgeberin Dr. Sonja Reimer, Rechtsanwältin - in jedem Fall. Der Band HAUCK/NOFTZ SGB XI, Gesamtherausgeberin Prof. Dr. Dagmar Oppermann, gehört nicht von ungefähr zu den vom Bundessozialgericht meistzitierten Kommentaren: - Das gesamte SGB XI wird erläutert – en détail. Man findet genau das, was man sucht. Jede nur denkbare Fallkonstellation. - Viele lösungsorientierte Hinweise und die Darstellung von Anknüpfungspunkten an das übrige Sozialrecht helfen bei der konkreten Rechtsanwendung. - Fortlaufende Updates halten Gesetzestexte und Rechtsprechung ständig auf dem neuesten Stand. Inhaltliche Vorzüge der Datenbank: - Tagesaktuelle Gesetzesstände: Entscheidungssicherheit im Direktzugriff. - Archiv mit früheren Rechtsständen: Geltendes Recht auf den Zeitpunkt genau anwenden. - Aktuelle Meldungen der ESV-Redaktion zu Entwicklungen im Sozialrecht: Wichtige Informationen aufbereitet und zusammengefasst. Technische Vorzüge der Datenbank: - Automatische Updates: Der Ticker „Neue Dokumente“ verweist direkt auf aktualisierte Inhalte. - Leistungsfähige Suchfunktion: Eine echte Garantie für effiziente Recherchen. - Nutzerhistorie: Die Datenbank merkt sich die zuletzt verwendeten Dokumente und ordnet sie tabellarisch an.

Monatlicher Nettopreis:
16,80 EUR

Jetzt bestellen