SGB XI: Pflegeversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.5.2024 I Nr. 173
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- 1. die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter,
- 2. das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den Pflegekassen beauftragten unabhängigen Gutachter bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie der Medizinische Dienst anlegen,
- 3. die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren und
- 4. die Einbeziehung der Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste.
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