SGB XI: Pflegeversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 82b Ehrenamtliche Unterstützung
- 1. für die vorbereitende und begleitende Schulung,
- 2. für die Planung und Organisation des Einsatzes oder
- 3. für den Ersatz des angemessenen Aufwands
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