SGB XI: Pflegeversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.5.2024 I Nr. 173
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
- 1. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit, der Abrechnung und der Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117),
- 1a. die Information über die Erbringer von Leistungen der Prävention, Teilhabe sowie von Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7),
- 2. den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b),
- 3. die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zugewiesenen Aufgaben,
- 4. die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (§ 115 Abs. 3 Satz 7)
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