SGB XI: Pflegeversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.5.2024 I Nr. 173
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 130 Verordnungsermächtigung
- 1. die zentrale Stelle gemäß § 128 Absatz 2 und ihre Aufgaben,
- 2. das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage,
- 3. den Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen und zentraler Stelle nach § 128 Absatz 1 und 2,
- 4. die Begrenzung der Höhe der bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB XI: Soziale Pflegeversicherung - Jahresabonnement

Monatlicher Nettopreis:
16,80 EUR
Jetzt bestellen