SGB XII: Sozialhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 363
Änderung durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 45a Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete
- 1. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für selbstgenutztes Wohneigentum,
- 2. unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft während der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 oder
- 3. unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35 Absatz 3 für Aufwendungen für Unterkunft oder für Heizung oder für Unterkunft und Heizung.
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