SGB XII: Sozialhilfe

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 363

Änderung durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 15 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.


§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige

(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
  • 1. häusliche Pflege in Form von
    • a) Pflegegeld (§ 64a),
    • b) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),
    • c) Verhinderungspflege (§ 64c),
    • d) Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
    • e) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
    • f) anderen Leistungen (§ 64f),
    • g) digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),
    • h) ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),
  • 2. teilstationäre Pflege (§ 64g),
  • 3. Kurzzeitpflege (§ 64h),
  • 4. einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
  • 5. stationäre Pflege (§ 65).
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
  • 1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),
  • 2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
  • 3. digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
  • 4. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und
  • 5. einen Entlastungsbetrag (§ 66).
(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.


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