SGB XII: Sozialhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 363
Änderung durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 64d Pflegehilfsmittel
- 1. zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
- 2. zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
- 3. den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
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