SGB XII: Sozialhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 64h Kurzzeitpflege
- 1. durch geeignete Erbringer von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches oder
- 2. in geeigneten Einrichtungen, die nicht als Einrichtung zur Kurzzeitpflege zugelassen sind.
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