SGB XII: Sozialhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 03.11.2025 aktualisiert.
§ 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
- 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
 - 2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder
 - 3. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.
 
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