SGB XII: Sozialhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 363
Änderung durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 66 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
- 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
- 2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
-
3. Inanspruchnahme von
- a) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
- b) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
- c) anderen Leistungen nach § 64f,
- d) Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
- 4. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.
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