SGB XII: Sozialhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
- 1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,
- 2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
- 3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
- 4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder
- 5. der Leistungserbringer nicht erbrachte Leistungen gegenüber dem Leistungsträger abrechnet.
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