SGB XII: Sozialhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 81 Schiedsstelle
- 1. die Zahl der Schiedsstellen,
- 2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,
- 3. die Amtsdauer und Amtsführung,
- 4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle,
- 5. die Geschäftsführung,
- 6. das Verfahren,
- 7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren,
- 8. die Verteilung der Kosten sowie
- 9. die Rechtsaufsicht
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