SGB XII: Sozialhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 363
Änderung durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 81 Schiedsstelle
- 1. die Zahl der Schiedsstellen,
- 2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,
- 3. die Amtsdauer und Amtsführung,
- 4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle,
- 5. die Geschäftsführung,
- 6. das Verfahren,
- 7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren,
- 8. die Verteilung der Kosten sowie
- 9. die Rechtsaufsicht
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