SGB XII: Sozialhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 97 Sachliche Zuständigkeit
- 1. (weggefallen)
- 2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
- 3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
- 4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
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