SGB XII: Sozialhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 120 Verordnungsermächtigung
- 1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und
- 2. das Nähere über die Verfahren und die Kosten nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln.
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