SGB XII: Sozialhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 363
Änderung durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
-
1. die Leistungsberechtigten, denen
- a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),
- b) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),
- c) (weggefallen)
- d) Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),
- e) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und
- f) Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)
- 2. die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB XII: Sozialhilfe - Jahresabonnement
Monatlicher Nettopreis:
22,40 EUR
Jetzt bestellen