SGB XII: Sozialhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 128c Art und Höhe der Bedarfe
- 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
- 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
- 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
-
4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
- a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
- d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
- e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
- f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
-
5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
- a) Beiträgen für die Altersvorsorge,
- b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
-
6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
- a) Schulausflügen,
- b) mehrtägigen Klassenfahrten,
- c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- d) Schulbeförderung,
- e) Lernförderung,
- f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
-
7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
-
a) die in einer Wohnung
- aa) allein leben,
- bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
- cc) mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,
- dd) in einer Wohngemeinschaft leben,
-
b) die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten
- aa) allein leben,
- bb) mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
-
a) die in einer Wohnung
- 8. Brutto- und Nettobedarf,
-
9. Darlehen getrennt nach
- a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
- b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.
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