SGB XII: Sozialhilfe

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.


§ 128c Art und Höhe der Bedarfe

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
  • 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
  • 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
  • 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
  • 4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
    • a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
    • b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
    • c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
    • d) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
    • e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
    • f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
  • 5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
    • a) Beiträgen für die Altersvorsorge,
    • b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
  • 6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
    • a) Schulausflügen,
    • b) mehrtägigen Klassenfahrten,
    • c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
    • d) Schulbeförderung,
    • e) Lernförderung,
    • f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
  • 7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
    • a) die in einer Wohnung
      • aa) allein leben,
      • bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
      • cc) mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,
      • dd) in einer Wohngemeinschaft leben,
    • b) die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten
      • aa) allein leben,
      • bb) mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
  • 8. Brutto- und Nettobedarf,
  • 9. Darlehen getrennt nach
    • a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
    • b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.


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