SGB XII: Sozialhilfe

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.


§ 129 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
  • a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
  • b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
  • c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
  • d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
  • e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
  • f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).


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