SGB XII: Sozialhilfe
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020
- 1. für das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent,
- 2. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent,
- 3. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent,
- 4. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent,
- 5. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und
- 6. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent.
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