SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Dieser Gesetzestext von Gesetze
im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung).
(2) In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschieden wird. In der begründeten Mitteilung kann der leistende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten nach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern:
-
1. um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Begutachtung infolge einer nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger,
-
2. um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachverständigen die Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde und
-
3. für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, wenn und soweit den Leistungsberechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.
(3) Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist.
(4) Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. Der Erstattungsanspruch umfasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte Leistungen.
(5) Die Erstattungspflicht besteht nicht,
-
1. wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte und
-
2. die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten.
(6) Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Anspruch auf Erstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. Lag zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der Anspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt, sowie der Soldatenentschädigung, soweit dieser Leistungen nach den Kapiteln 4 und 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes erbringt.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - Jahresabonnement

Unproblematisch: HAUCK/NOFTZ SGB IX. Tragfähige Entscheidungen zu allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen treffen Sie mit diesem Kommentarwerk. Das garantieren die praxisorientierten Erörterungen der exzellenten Autoren aus Judikative und Exekutive um Bandherausgeberin Prof. Dr. Dagmar Oppermann, Vorsitzende Richterin am Bundessozialgericht, Honorarprofessorin an der Georg-August-Universität Göttingen - in jedem Fall.
Der Band HAUCK/NOFTZ SGB IX, Gesamtherausgeberin Prof. Dr. Dagmar Oppermann, gehört nicht von ungefähr zu den vom Bundessozialgericht meistzitierten Kommentaren:
- Das gesamte SGB IX wird erläutert – en détail. Man findet genau das, was man sucht. Jede nur denkbare Fallkonstellation.
- Viele lösungsorientierte Hinweise und die Darstellung von Anknüpfungspunkten an das übrige Sozialrecht helfen bei der konkreten Rechtsanwendung.
- Fortlaufende Updates halten Gesetzestexte und Rechtsprechung ständig auf dem neuesten Stand.
Inhaltliche Vorzüge der Datenbank:
- Tagesaktuelle Gesetzesstände: Entscheidungssicherheit im Direktzugriff.
- Archiv mit früheren Rechtsständen: Geltendes Recht auf den Zeitpunkt genau anwenden.
- Aktuelle Meldungen der ESV-Redaktion zu Entwicklungen im Sozialrecht: Wichtige Informationen aufbereitet und zusammengefasst.
Technische Vorzüge der Datenbank:
- Automatische Updates: Der Ticker „Neue Dokumente“ verweist direkt auf aktualisierte Inhalte.
- Leistungsfähige Suchfunktion: Eine echte Garantie für effiziente Recherchen.
- Nutzerhistorie: Die Datenbank merkt sich die zuletzt verwendeten Dokumente und ordnet sie tabellarisch an.
Monatlicher Nettopreis:
11,00 EUR
Jetzt bestellen