SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
- 1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
- 2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
- 3. Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
- 4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden,
- 5. Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie
- 6. die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden.
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