SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 41 Teilhabeverfahrensbericht
- 1. die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
- 2. die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
-
3. in wie vielen Fällen
- a) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
- b) die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
- c) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
- 4. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
- 5. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
- 6. die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
- 7. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
- 8. die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
- 9. die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
- 10. die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
- 11. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
- 12. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
- 13. die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
- 14. die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
- 15. die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
- 16. die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.
- 1. die Bereitstellung von Daten,
- 2. die Datenaufarbeitung und
- 3. die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.
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