SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 50 Leistungen an Arbeitgeber
- 1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
- 2. Eingliederungszuschüsse,
- 3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und
- 4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.
- 1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse durch Kündigung beenden oder das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht haben oder
- 2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - Jahresabonnement

Monatlicher Nettopreis:
11,00 EUR
Jetzt bestellen