SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
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Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 03.11.2025 aktualisiert.
§ 79 Heilpädagogische Leistungen
- 1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder
 - 2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.
 
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