SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 83 Leistungen zur Mobilität
- 1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
- 2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
- 1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2. für die erforderliche Zusatzausstattung,
- 3. zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
- 4. zur Instandhaltung und
- 5. für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.
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