SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 97 Fachkräfte
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1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
- a) des Sozial- und Verwaltungsrechts,
- b) über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
- c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
- 2. umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
- 3. die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
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