SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 106 Beratung und Unterstützung
- 1. die persönliche Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines gesellschaftlichen Engagements,
- 2. die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
- 3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
- 4. die Verwaltungsabläufe,
- 5. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
- 6. Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,
- 7. eine gebotene Budgetberatung.
- 1. Hilfe bei der Antragstellung,
- 2. Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,
- 3. das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,
- 4. Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
- 5. Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
- 6. die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,
- 7. die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,
- 8. Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie
- 9. Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - Jahresabonnement

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