SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 111 Leistungen zur Beschäftigung
- 1. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62,
- 2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62,
- 3. Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie
- 4. Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a.
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