SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Aktueller Gesetzestext Kommentar noch nicht vorhanden
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Dieser Gesetzestext von Gesetze
im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 117 Gesamtplanverfahren
(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen:
-
1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,
-
2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,
-
3. Beachtung der Kriterien
-
a) transparent,
-
b) trägerübergreifend,
-
c) interdisziplinär,
-
d) konsensorientiert,
-
e) individuell,
-
f) lebensweltbezogen,
-
g) sozialraumorientiert und
-
h) zielorientiert,
-
4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,
-
5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,
-
6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.
(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.
(3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.
(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.
(5) § 22 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.
(6) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten informiert und nimmt am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert würde.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - Jahresabonnement

Unproblematisch: HAUCK/NOFTZ SGB IX. Tragfähige Entscheidungen zu allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen treffen Sie mit diesem Kommentarwerk. Das garantieren die praxisorientierten Erörterungen der exzellenten Autoren aus Judikative und Exekutive um Bandherausgeberin Prof. Dr. Dagmar Oppermann, Vorsitzende Richterin am Bundessozialgericht, Honorarprofessorin an der Georg-August-Universität Göttingen - in jedem Fall.
Der Band HAUCK/NOFTZ SGB IX, Gesamtherausgeberin Prof. Dr. Dagmar Oppermann, gehört nicht von ungefähr zu den vom Bundessozialgericht meistzitierten Kommentaren:
- Das gesamte SGB IX wird erläutert – en détail. Man findet genau das, was man sucht. Jede nur denkbare Fallkonstellation.
- Viele lösungsorientierte Hinweise und die Darstellung von Anknüpfungspunkten an das übrige Sozialrecht helfen bei der konkreten Rechtsanwendung.
- Fortlaufende Updates halten Gesetzestexte und Rechtsprechung ständig auf dem neuesten Stand.
Inhaltliche Vorzüge der Datenbank:
- Tagesaktuelle Gesetzesstände: Entscheidungssicherheit im Direktzugriff.
- Archiv mit früheren Rechtsständen: Geltendes Recht auf den Zeitpunkt genau anwenden.
- Aktuelle Meldungen der ESV-Redaktion zu Entwicklungen im Sozialrecht: Wichtige Informationen aufbereitet und zusammengefasst.
Technische Vorzüge der Datenbank:
- Automatische Updates: Der Ticker „Neue Dokumente“ verweist direkt auf aktualisierte Inhalte.
- Leistungsfähige Suchfunktion: Eine echte Garantie für effiziente Recherchen.
- Nutzerhistorie: Die Datenbank merkt sich die zuletzt verwendeten Dokumente und ordnet sie tabellarisch an.
Monatlicher Nettopreis:
11,00 EUR
Jetzt bestellen