SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
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Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 121 Gesamtplan
- 1. dem Leistungsberechtigten,
- 2. einer Person seines Vertrauens und
-
3. dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
- a) dem behandelnden Arzt,
- b) dem Gesundheitsamt,
- c) dem Landesarzt,
- d) dem Jugendamt und
- e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
- 1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts,
- 2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,
- 3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen,
- 4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung,
- 5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten,
- 6. das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt, und
- 7. die Einschätzung, ob für den Fall einer stationären Krankenhausbehandlung die Begleitung und Befähigung des Leistungsberechtigten durch vertraute Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erforderlich ist.
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