SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
- 1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,
- 2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,
- 3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,
- 4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder
- 5. der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsträger nicht erbrachte Leistungen abrechnet.
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