SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
- 1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten,
- 2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,
- 3. vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
- 4. einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,
- 5. einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt.
- 1. der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mitglieder,
- 2. der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein Mitglied,
- 3. der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ein Mitglied,
- 4. der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit zu vertreten, vier Mitglieder.
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